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Mitglied werden

Satzung des VdTT e.V.

Wer die Mitgliedschaft im VdTT e.V. beantragt, erklärt sich mit der Satzung einverstanden

Satzung des Berufsverbandes der Tierverhaltensberater und -trainer e.V. (VdTT)

Sitz: Achtern Dieck 6, D-24576 Bad Bramstedt
Registergericht: Amtsgericht Kiel, 503 VR 4686 K
Stand: November 2009

Änderungen genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 21.9.2019

Vorbemerkung: In der vorliegenden Satzung wird, die im deutschen Sprachgebrauch übliche männliche Form verwendet; gemeint sind immer alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen: Berufsverband der Tierverhaltensberater und -trainer e.V. (VdTT). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel, 503 VR 4686 K eingetragen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Bramstedt.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Zweck des Verbandes ist

  • die Vertretung der Berufsgruppe der Tierverhaltensberater und -trainer in der Öffentlichkeit. Dabei ist nicht nur die Interessenwahrung der Mitglieder beabsichtigt, sondern die Weiterentwicklung des gesamten Berufsstandes
  • die Förderung des Tierschutzes durch Sicherstellung einer tierschutzgerechten Berufsausübung der Tierpsychologen, Tiertrainer und Tierhomöopathen.
  • Förderung der Weiterbildung insbesondere bei der Durchführung von Tagungen und Kongressen, Schaffung einer Kommunikationsplattform für den gegenseitigen Austausch und stetige Information zu aktuellen fachlichen Erkenntnissen.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeit des Verbandes

Zur Erreichung des Verbandszwecks ergreift dieser alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere wird er tätig durch parteilose, politische Arbeit auf nationaler und internationaler Ebene, Öffentlichkeitsarbeit, Initiativarbeit, Ausrichtung von informierenden / lehrenden Veranstaltungen / Messen / Wettbewerben, Forschungsförderung, Entwicklung und Empfehlung von beruflichen Standards, berufsbezogene rechtliche Beratung seiner Mitglieder und Publikationen.

§ 4 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der standespolitische Beauftragte
  4. der Kassenprüfer

§ 6 Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft im Verband ist als ordentliches Mitglied, als Fördermitglied oder als Ehrenmitglied möglich.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, wobei die aktive Mitgliedschaft den Regelfall beschreibt.

(3) Ordentliches (aktives) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die auf Grundlage einer Aus – oder Weiterbildung an einer vom VdTT anerkannten Schule bzw. unter dem Nachweis gleichgestellter Schulausbildung, anderer fachlicher Eignung / Kenntnisse / Qualifikationen insbesondere eines der folgenden Berufsbilder ausübt:

  • Hundetrainer
  • Verhaltensberater
  • Verhaltenstherapeut
  • Assistenzhundetrainer
  • Sporthundetrainer
  • Hundegesundheitstrainer
  • Tierpsychologen
  • Tiertrainer
  • Tiergestützte Arbeit / Intervention
  • Erlebnispädagogik mit Mensch und Tier

Ordentliches (aktives) Mitglied können ferner insbesondere natürliche Personen aus folgenden Berufsfeldern werden:

  • Veterinärmedizin
  • Biologie (Zoologie)
  • Agrarwissenschaften
  • Humanmediziner
  • Rechtswissenschaften (Tierschutzrecht)

Ferner können ordentliches (aktives) Mitglied insbesondere natürliche Personen aus den nachfolgenden Betätigungsfeldern werden, soweit sie auf diesen Gebieten zumindest nachweisbar nachhaltig tätig / beschäftigt sind:

  • Tierethik
  • Philosophie (Ausrichtung auf tierbezogene Themen)
  • Pädagogik, Bildung- und Erziehungswissenschaften (Lernbegleitung mit Tieren)
  • Psychologie (Persönlichkeit, Mensch-Tier-Beziehung, Einsatz von Tieren als therapeutische Begleiter)
  • Angehörige therapeutischer Heilberufe, die mit Tieren arbeiten
  • Redakteure und Journalisten, die zu den Themen Mensch und Tier publizieren

Ordentliche (aktive) Mitglieder können ferner Vereine werden, deren Satzungszwecke im Einklang mit denen des Verbandes stehen.

(4) Ordentliche (passive) Mitglieder können Auszubildende und Studierende derjenigen Berufsgruppen, werden, deren Berufsgruppen als ordentliche Mitglieder zugelassen sind. Die passive Mitgliedschaft ist begrenzt auf zwei Jahre. Passive Mitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit. Sie sind teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Verbandes. Passive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, erhalten keine Fortbildungsbescheinigungen und keine Punktegutschriften. Ihre Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes kann einzelfallbezogen von der Entrichtung einer Teilnahmegebühr abhängig gemacht werden.

Erfolgt kein Austritt des passiven Mitglieds wird die Mitgliedschaft im dritten Jahr als ordentliche aktive Mitgliedschaft fortgesetzt. Im ersten Mitgliedsjahr der ordentlichen Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der Festlegungen der Mitgliederversammlung reduziert.

(5) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verbandszweck unterstützen.

(6) Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um besondere Leistungen zum Wohle der vom Verband verfolgten Zwecke verdient gemacht haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verband.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich unter Nachweis der Aufnahmebedingungen (§ 6) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Das Verbandslogo, darf von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern geführt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist im jährlichen Voraus zu leisten und wird am 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres fällig. Den Mitgliedern wird nachgelassen den Betrag bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

(4) Ordentliche (passive) Mitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie leisten im ersten Jahr ihrer folgenden ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Ermäßigung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Das Ende der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Verbandsämter.

(3) Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

(4) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Diese mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Nachweis des Eingangs obliegt dem Mitglied.

(5) Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Mitgliedsbeiträge ist dadurch unberührt.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag erfolgen bei schuldhafter Schädigung der satzungsimmanenten oder sonstiger Interessen des Verbandes oder des Ansehens des Verbandes oder bei Verstößen gegen die Verbandsethik. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Dieser Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Zur Ablehnung des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.

(2) Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied. Stimmberechtigt sind ordentliche aktive Vereinsmitglieder.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentlich aktive Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

(5) Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, sind wählbar, wenn sie vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt haben.

§ 11 Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest einmal jährlich statt. Diese kann Online oder als Präsenz Veranstaltung stattfinden. Der Termin soll 3 Monate vorher bekannt gegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief oder elektronisch an die Mitglieder. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 12 Anträge

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden des Verbandes eingereicht werden. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen oder Ergänzung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Verbandes sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Änderungen bekannt gegeben worden sind.

§ 13 Leitung, Durchführung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

§ 14 Besondere Zuständigkeit

(1) Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
  2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
  3. Bericht der Kassenprüfer;
  4. Billigung / Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Wahl des Vorstandes;
  7. Wahl des standespolitischen Beauftragten;
  8. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
  9. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
  10. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
  11. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
  12. Festsetzung des Mitgliederbeitrages sowie Verabschiedung;
  13. Genehmigung von vorläufigen Beschlüssen, Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.

§ 15 Abstimmung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Zweck des Verbandes kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 16 Versammlungsprotokoll

(1) Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder hilfsweise einem gestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 15-20 entsprechend.

§ 18 Vorstand, Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus

  • dem Ersten Vorsitzenden
  • dem Zweiten Vorsitzenden
  • dem standespolitisch Beauftragten
  • dem Kassenwart

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht berechtigt auch jeweils Unterbevollmächtigungen zu erteilen.

(5) Der erweiterte Vorstand besteht aus vier weiteren Mitgliedern. Den Vorstandsbeisitzern.

§ 19 Der Vorstand

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

(1) Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und telefonischer Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

(2) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

(4) Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 20 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
  6. Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen.

§ 21 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

(1) Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen.

§ 22 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist.

(2) Kommt es innerhalb einer Wahlperiode zu Neuwahlen / Ergänzungen des Vorstandes so werden die hinzu gewählten Mitglieder in der ersten Wahlperiode für die Dauer des noch gewählten Vorstandes gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bleibt das Amt bis zur nächsten Wahl unbesetzt. Die Aufgaben übernimmt der verbleibende Vorstand.

(4) Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlleiter. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5) Das Vorstandsmitglied, das die Wahl leitet, hat sich bei der eigenen Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten zu lassen.

§ 23 Der standespolitische Beauftragte

(1) Die Aufgabe des standespolitischen Beauftragten ist insbesondere die Vertretung der standespolitischen und ausbildungsbezogenen Fragen des Verbandes nach außen.

(2) Der standespolitische Beauftragte wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Interne Aufgabe des standespolitischen Beauftragten ist insbesondere die Bildung und Koordination von Interessensgemeinschaften.

§ 24 Wahl der Kassenprüfer

(1) Für die Dauer von vier Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

(2) Die Kassenprüfung ist jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres durchzuführen. Die Kassenprüfer erhalten vom Kassenwart Einsicht in sämtliche Buchführungsunterlagen. Sie überprüfen ob die Verbandsmittel wirtschaftlich verwendet wurden und die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

(3) Die Kassenprüfer erstellen ein Protokoll und berichten in der auf die Kassenprüfung folgenden Mitgliederversammlung.

§ 25 Verwaltung Verbandsvermögen / Kassenwart

(1) Das Verbandsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet. Der Kassenwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens trifft nach Maßgabe dieser Satzung der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Verbandsvermögens verpflichtet.

(3) Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 26 Auflösung

(1) Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Verbandsvermögens.

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Mit inzwischen über 300 Mitgliedern zählt der VdTT zu den größten Verbänden für Tierverhaltensberater und Tiertrainer.