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VdTT - Verband der Tierpsychologen und Tiertrainer e.V. Telefon: 0049 (0) 152 546 977 22 Telefonische Sprechzeiten sind montags von 16 - 19 Uhr und freitags von 9 - 10 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie uns als Mitglied über den Briefkasten der Datenbank, sonst per Mail oder auf dem Postweg.
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Satzung
des
Verbandes der Tierpsychologen &
Tiertrainer e.V. Sitz: Achtern Dieck 6, D-24576 Bad Bramstedt
Registergericht AG Kiel 503 VR 4686 K
Stand: November 2009
Änderungen genehmigt durch die Vorstandssitzung vom 17.Oktober 2009
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
§ 4 Organe des Verbandes
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahme
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10 Erlöschen durch Tod
§ 11 Erlöschen durch Austritt
§ 12 Erlöschen durch Streichen
§ 13 Erlöschen durch Ausschluss
II. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Einberufung
§ 16 Anträge
§ 17 Leitung, Durchführung
§ 18 Besondere Zuständigkeit
§ 19 Abstimmung
§ 20 Versammlungsprotokoll
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
III. Abschnitt: Der Vorstand
§ 22 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
§ 23 Vorstand
§ 24 Aufgaben des Vorstandes
§ 25 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
IV.Abschnitt: Wahlen
§ 26 Wahl des Vorstandes
§ 27 Wahl der Kassenprüfer
V. Abschnitt: Verbandsvermögen
§ 28 Verwaltung
§ 29 Kassenprüfung
§ 30 Auflösung
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen:
Verband der Tierpsychologen & Tiertrainer e.V. (VdTT)
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel, 503 VR 4686 K eingetragen.
Der Verband hat seinen Sitz in Bad Bramstedt.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist
· die Vertretung der Berufsgruppe der Tierpsychologen & Tiertrainer in der Öffentlichkeit. Dabei ist nicht nur die Interessenwahrung der Mitglieder beabsichtigt, sondern die Weiterentwicklung des gesamten Berufsstandes
· die Förderung des Tierschutzes durch Sicherstellung einer tierschutzgerechten Berufsausübung der Tierpsychologen, Tiertrainer und Tierhomöopathen.
· Förderung der Weiterbildung insbesondere bei der Durchführung von Tagungen und Kongressen, Schaffung einer Kommunikationsplattform für den gegenseitigen Austausch und stetige Information zu aktuellen fachlichen Erkenntnissen.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.
§ 4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 5 Mitgliedschaft
Allgemeines:
2 Mitglied des Verbandes kann
jede Person werden, die · eine Ausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung zum Tierpsychologen, Tiertrainer und/oder Tierhomöopathen an einer zertifizierten Schule absolviert hat, oder
· die fachliche Eignung zur Ausübung eines dieser Berufe hat, die vom Vorstand festgestellt werden kann.
Der normale Status einer Mitgliedschaft ist der aktive Status.
Tierpsychologen, Tiertrainer und/oder Tierhomöopathen in Ausbildung haben die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft, aufgrund derer das Verbandslogo, welches dem Markenschutz unterliegt, nicht verwendet werden darf. Er wird nicht auf der Therapeutenliste geführt. Nach Erreichen der oben genannten Voraussetzungen geht der Status der Mitgliedschaft in den aktiven Status über. Dieses muss dem Verband schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Aufnahme
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Eine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10 Erlöschen durch Tod
Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 11 Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Verbandes zu richten.
§ 12 Erlöschen durch Streichen
Eine Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied seinen Beitragsforderungen nicht fristgerecht nachkommt und die Zahlung trotz Hinweis auf die Rechtslage nicht nachholt.
§ 13 Erlöschen durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen:
Bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Verbandes und bei Verstößen gegen die Verbandsethik.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Dieser Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Zur Ablehnung des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§14 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, sind wählbar, wenn sie vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt haben.
§15 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief oder elektronisch an die Mitglieder. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§16 Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden des Verbandes einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen oder Ergänzung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Verbandes sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Änderungen bekannt gegeben worden sind.
§17 Leitung, Durchführung
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
§18 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen
2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
3. Bericht der Kassenprüfer;
4. Billigung / Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;
5. Entlastung des Vorstandes;
6. Wahl des Vorstandes;
7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
8. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
9. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
10.Beschlussfassung über gestellte Anträge;
11.Festsetzung des Mitgliederbeitrages sowie Verabschiedung;
12.Genehmigung von vorläufigen Beschlüssen, Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§19 Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Verbandzweckes ist ausgeschlossen.
2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§20 Versammlungsprotokoll
Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder hilfsweise einem gestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
§21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 15-20 entsprechend.
III. Abschnitt: Der Vorstand
§22 Vorstand, Vertretungsbefugnis
Der Vorstand besteht aus:
· dem Ersten Vorsitzenden,
· dem Zweiten Vorsitzenden,
· dem Schriftführer,
· dem Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.
Beide vertreten den Vorstand jeweils allein.
§23 Der Vorstand
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
2. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und telefonischer Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
3. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind.
4. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
5. Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 24 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
7. Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;
§ 25 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen.
IV. Abschnitt: Wahlen
§ 26 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist.
2. Alle zwei Jahre sollen jeweils vier Mitglieder des Vorstandes zur Wahl stehen, und zwar entweder der erste Vorsitzende, der Schriftführer und zwei weitere Mitglieder oder der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und zwei weitere Mitglieder.
3. Kommt es ausnahmsweise zur Neuwahl des gesamten Vorstandes, so werden der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und zwei weitere Mitglieder nur für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Auf der Mitgliederversammlung ist dann für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlleiter. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Das Vorstandsmitglied, das die Wahl leitet, hat sich bei der eigenen Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten zu lassen.
§ 27 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von vier Jahren werden drei Kassenprüfer gewählt.
V. Abschnitt: Verbandsvermögen
§ 28 Verwaltung
1. Das Verbandsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens trifft nach Maßgabe dieser Satzung der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Verbandsvermögens verpflichtet.
3. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 29 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Verbandes ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
§ 30 Auflösung
Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Verbandsvermögens.
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